Haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen

Seit 2003 können Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen teilweise bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden. Hierunter fallen nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9.11.2016 auch die Aufwendungen für eine Entrümpelung, soweit diese innerhalb des Haushalts stattfindet. Nicht berücksichtigungsfähig sind jedoch die Kosten für eine Haushaltsauflösung.

Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?

Als haushaltsnahe Tätigkeiten werden Aufgaben im Haushalt bezeichnet, die üblicherweise durch Mitglieder des Haushalts oder sonstige nahestehende Personen erledigt werden und im Haushalt erfolgen oder zumindest einen engen räumlichen Bezug zum Haushalt haben. Beispiele hierfür sind Putzen, Kochen, Kinderbetreuung, Gartenarbeit, Winterdienst auf dem eigenen Grundstück oder Entrümpelung.
Wird eine derartige Tätigkeit nicht von einem Haushaltsmitglied, sondern von einem bezahlten Dienstleister ausgeführt, spricht man von einer „haushaltsnahen Dienstleistung“. Die Ausgaben für solche haushaltsnahen Dienstleistungen können seit dem Jahr 2003 teilweise einkommensteuerlich begünstigt werden.

Wie setzt man haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer ab?

Um die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen zu erhalten, muss der Steuerpflichtige einen Antrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung stellen, indem er die Kosten in den Mantelbogen einträgt. Der erklärte Betrag mindert direkt die Steuerschuld. Die Steuerermäßigung gilt grundsätzlich nur für die Arbeitskosten einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinenkosten und Fahrtkosten, nicht hingegen für Materialkosten.
Die Grundstücksgrenzen stellen die Grenzen des Haushalts dar. Leistungen, die sowohl innerhalb als auch außerhalb des räumlichen Bereichs des Haushalts durchgeführt werden, sind aufzuteilen.

Voraussetzungen für die Steuerermäßigung

Der Steuerpflichtige muss eine Rechnung erhalten und diese per Überweisung bezahlt haben. Barzahlungen werden nicht anerkannt. Unproblematisch ist es, wenn die Rechnung an den Steuerpflichtigen nicht von dessen, sondern vom Konto eines Dritten bezahlt wurde. Eine Vorlage der Belege ist nur auf Anforderung des Finanzamts nötig. Das beauftragte Unternehmen darf auch ein Kleinunternehmer sein.
Die Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen, die steuerlich geltend gemacht werden sollen, dürfen keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen. Sie dürfen auch nicht bereits als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer abgezogen worden sein.

Wieviel erhalte ich für die Haushaltsauflösung/Entrümpelung von der Steuer zurück?

Seit 2009 beträgt die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen 20 Prozent der Ausgaben, höchstens jedoch 4.000 Euro pro Jahr. Für die Auflösung eines Haushalts kommt die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht in Betracht.
Neben der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen kann ebenfalls eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch genommen werden. Hierbei können ebenfalls 20 Prozent der Kosten, maximal jedoch 1.200 Euro im Jahr abgezogen werden. Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen können für dasselbe Jahr nebeneinander in Anspruch genommen werden.

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