Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Wege vor ihrem Haus schnee- und eisfrei zu halten. Sie können die Aufgabe an Mieter oder
an eine Firma übertragen.
Die Verantwortung hat der Eigentümer. Wenn er vermietet hat, kann er den Winterdienst durch die Mieter oder durch einen Dienstleister durchführen lassen. Für beides bedarf es klarer vertraglicher Regelungen, außerdem muss der Eigentümer die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten kontrollieren.
Diese Aufgabe kann er wiederum seiner Hausverwaltung übertragen. Sollten die Mieter zum Winterdienst verpflichtet werden, muss dies im Mietvertrag stehen – und zwar schon vor Beginn des Mietverhältnisses. Eine nachträglich hinzugefügte Verpflichtung der Mieter ist nicht zulässig.
Die Übertragung der Aufgabe an einen Dienstleister wird per Dienstleistungsvertrag geregelt. In beiden Fällen (Durchführung durch Dienstleister oder Mieter) haftet der Eigentümer für Unfälle wegen Eisglätte vor dem Haus nicht, wenn er die Durchführung kontrolliert hat (siehe u.a. LG Karlsruhe, Urteil v. 22.03.2013, Az. 6 O 205/12).
Alle Gehwege und die Zufahrtswege rund um das Haus sind zu beräumen. Der Fahrradkeller und die Mülltonnen müssen gefahrlos erreichbar sein. Die Gemeinden legen in ihren Straßenreinigungssatzungen detailliert fest, was im Rahmen des Winterdienstes zu beräumen ist. Hoher Schnee darf nicht auf die Fahrbahn geschippt oder durch einen Schneepflug ausgeworfen werden.
Die richtige Stelle ist eine Seite des Gehweges. Dieser muss aber einen Streifen für Fußgänger aufweisen, auf welchem diese aneinander vorbeigehen können. Nach verschiedenen Gerichtsentscheiden (u.a. OLG Bamberg) gelten 85 bis 120 Zentimeter als ausreichend. Wenn der Schnee auf dem Gehweg oder in einem Vorgarten nicht mehr gelagert werden kann, ist er abzutransportieren.
Die Gehwege müssen ab 07:00 Uhr bis 20.00 Uhr frei sein. Wer zum Winterdienst verpflichtet ist, muss ihn auch bei eigener Berufstätigkeit durchführen. Sollte sich ein Mieter dazu nicht in der Lage sehen, muss er die Aufgabe delegieren, mit Nachbarn tauschen oder auf eigene Kosten eine Aushilfe stellen.
Immer mehr Haus- und Grundbesitzer gehen dazu über, den Winterdienst einer Firma zu übertragen und die Kosten auf die Mieter umzulegen. Bei Versäumnissen droht nämlich ein Bußgeld. Außerdem könnte der Vermieter, falls er seine Mieter beauftragt hat, schlimmstenfalls den Mietvertrag wegen Pflichtverletzungen des Mieters außerordentlich kündigen.
Die Konsequenzen von Unfällen auf glatten Gehwegen sind schwerwiegend: Je nach Kommune reichen die Bußgelder bis zu 50.000 Euro. Zudem drohen Haftungsansprüche des geschädigten Passanten. Beides – Bußgelder und Haftungsansprüche – können gegen der Mieter und den Vermieter verhängt bzw. geltend gemacht werden.
In den Gemeindesatzungen ist klar festgelegt ob der Einsatz von Streusalz erlaubt ist oder nicht. Unabhängig davon sollten Sie mit Streusalz vorsichtig umgehen, denn es schädigt die Pfoten von Tieren, Schuhsohlen, Fahrzeugen und Bäume am Straßenrand. Alternativen können Sie Sand, Lavagranulat oder Kies verwenden.
Falls Ihnen der Winterdienst aus irgend einem Grund nicht möglich ist oder Sie einfach keine Zeit haben dann übernehmen wir diese Dienstleistung gerne für Sie. Rufen Sie uns einfach an.